Switch im Job

Die meisten Kündigungen von Transsexuellen finden bei der Ankündigung oder im frühen Verlauf des Alltagstests statt. Viele kündigen in dieser Phase aus Angst vor Mobbing auch selbst. Das kann sich ebenso wie das Akzeptieren einer einvernehmliche Kündigung im nachhinein als Fehler herausstellen.

Solange der Vorname und des Geschlecht nicht geändert wurden ist es fast aussichtslos im neuen Geschlecht eine neue Arbeit zu finden. Das wichtigste ist zumindest bis zur Personenstandsänderung den alten Arbeitsplatz zu behalten. In den letzten Jahren ist das auch immer mehr Personen - wir schätzen 30% bis 50% der GeschlechtswechslerInnen - gelungen. Aufgrund der Erfahrungen haben wir einige Tipps zum "Switch im Job" zusammen gestellt:

Sechs günstige Bedingungen, die einen Geschlechtswechsel im Job erleichtern:

1) Sei unersetzbar

2) Sei unter deinen KollegInnen beliebt

3) Warte auf den richtigen Zeitpunkt

4) Mach's, als wäre es das Selbstverständlichste auf der Welt.

5) Fädle es richtig ein

6) Sei geduldig und nachsichtig

1) Sei unersetzbar

Es ist richtig, dass unersetzbare MitarbeiterInnen nicht so leicht gekündigt werden. Aber es ist ebenso richtig ist, dass Arbeitnehmer dazu neigen, ihre Bedeutung für das Unternehmen zu überschätzten. Kompetenzen an sich reißen oder bis zum Umfallen arbeiten schützt nicht vor Kündigungen.

2) Sei unter deinen KollegInnen beliebt

Wer schon vor dem Geschlechtswechsel gemobbt wird, kann danach die Hölle erwarten. Freundschaften und Allianzen unter Kollegen sind der beste Schutz um nicht ins soziale Out katapultiert zu werden.

3) Warte auf den richtigen Zeitpunkt

Der Geschlechtswechsel sollte zuerst im Freundeskreis und zuletzt am Arbeitsplatz stattfinden. Versuch es erst im Job, wenn du deinem Wunschgeschlecht sicher verkörperst. Es ist illusorisch, dass dich deine Kollegen in deinem neuen Geschlecht anerkennen, wenn es für sie und Dritte nicht offensichtlich ist. Schließlich verbringt ihr nicht so viel Zeit zusammen, weil ihr die besten Freunde seid, sondern aus ganz anderen Gründen.

4) Mach's, als wäre es das Selbstverständlichste auf der Welt.

Für deinen Geschlechtswechsel musst du deine Kollegen nicht um Erlaubnis fragen. Es muss für dich selbstverständlich und unhinterfragbar sein, dass du nun in anderer Kleidung in der Arbeit erscheinst. Damit wird es auch für andere leichter, die neue Situation zu akzeptieren.

5) Fädle es richtig ein

Personen, zu denen du ein Vertrauensverhältnis hast, sollten als erstes informiert werden. Eventuell kann man sich vorweg auch Unterstützung vom Betriebsrat sichern. Für die definitive Ankündigung eines Geschlechtswechsels hat es sich allerdings oft als günstig erwiesen, wenn diese bei der für den Arbeitnehmer höchsten ansprechbaren Führungsstelle eingebracht wird. Die unmittelbaren Vorgesetzten können vorweg informiert werden. Bedenke aber, dass es für diese auch oft nicht leicht ist dein Anliegen adäquat an ihre Vorgesetzten zu übermitteln.

6) Sei geduldig und nachsichtig

Auch Jahre nach deinem Wechsel kann es noch vorkommen, dass dich Leute, die dich von früher kennen im alten Geschlecht ansprechen. Geistige Flexibilität ist nicht jedermanns Sache. Aber bewusstes Mobbing und Diffamierungen müssen bloßgestellt werden.

Und wenn's doch nicht klappt?

Kündigung

Personen, die aufgrund ihres Geschlechtswechsels gekündigt oder erst gar nicht angestellt werden, genießen denselben Schutz, wie Personen, die unmittelbar aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert werden. Kündigung, Entlassung oder die Auflösung des Probearbeitsverhältnisses können innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht anfochten werden. Danach kann man noch immer innerhalb eines halben Jahres Schadenersatz für ungerechtfertigte diskriminierende Kündigungen einklagen. Voraussetzung ist allerdings, dass keine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses akzeptiert wurde.

Sexuelle Belästigung

Bei sexueller Belästigung entstehen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Belästiger aber auch gegenüber deinem Dienstgeber, sofern dieser nicht versucht mit angemessenen Mitteln weitere Belästigungen zu unterbinden. Schadenersatzansprüche von – per Gesetz (§12 Abs 11 GlBHG, § 19 Abs 3 B-GlBHG) – mindestens 1000 Euro sind innerhalb eines Jahres bei Gericht geltend zu machen. Bundesbedienstete steht nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz eine Frist von drei Jahren zu.

Mobbing

Mobbing ist ein über einen längeren Zeitraum bestehendes systematisches schikanierendes, herabwürdigendes oder ausgrenzendes Handeln, etwa systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Auf dem Rechtsweg kann man sich unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Schikaneverbot (§ 1295 Abs. 2 ABGB) wehren.

Wende dich gegebenfalls rechtzeitig an eine Mobbingberatungsstellen und Vertrauensleute.

Unterstützung im Ernstfall

Wenn's heiß wird, wendet euch an die Arbeiterkammer, die Gleichbehandlungsanwaltschaft (Privatwirtschaft), die Bundesgleichbehandlungskommission (Bundesbedienstete) oder die Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen.

Links

Arbeiterkammer

Gleichbehandlungsanwaltschaft (Privatwirtschaft)

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission (Bundesbedienstete)

Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche und transgender Lebensweisen

gendertreff.de: Sammlung von Beiträgen zu "Transidentität am Arbeitsplatz"

Download

Frketic, Baumgartinger, Diskursiv:
Transgenderpersonen am Österreichischen Arbeitsmarkt, 2008

Studie des Vereins ]diskursiv[ basierend auf 87 Antworten einer österreichweiten Onlineumfrage für TransPersonen, 8 Interviews mit Einrichtungen und einer fokussierten Diskussionsrunde über Verbesserungen am Arbeitsmarkt mit 8 Teilnehmenden.

 

 

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